Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 01.10.2020 – 2 AZR 214/20 -:
1. § 4 Satz 1 KSchG ist für eine Klage – zumal eine solche des Arbeitgebers – gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht einschlägig (Rn. 10).
2. Für einen Antrag des Arbeitgebers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, nach einer außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers den begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, fehlt es zumindest nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist regelmäßig an dem erforderlichen rechtlichen Interesse (Rn. 11 f.).
3. Die notwendige Vorgreiflichkeit iSv. § 256 Abs. 2 ZPO des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung über einen – noch anhängigen – Hauptantrag ist zwar von Amts wegen zu prüfen, doch findet keine Amtsermittlung statt (Rn. 21).