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Außerbetriebliche Wegezeiten; Mitbestimmung des Betriebsrats

Anschließend die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 22.10.2019 – 1 ABR 11/18 -:

1. Der Umfang des – nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmt zu verteilenden – Arbeitszeitvolumens unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats (Rn. 23).

2. Bei den zeitlichen Aufwänden für das selbstbestimmte Zurücklegen von Wegen zwischen der Wohnung (oder einem anderen selbst gewählten Aufenthaltsort) des Arbeitnehmers zur Arbeitsstelle und zurück handelt es sich nicht um Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn. Diese Zeiten gehören zum außerdienstlichen Bereich privater Lebensführung. Sie sind in ihrem zwangsläufig variierenden Volumen von den individuellen Entscheidungen des Arbeitnehmers bestimmt und auch keiner Pauschalierung zugänglich (Rn. 27 f.).

3. Nichts Anderes gilt, wenn ein Arbeitnehmer während dieser Wege betriebliche Arbeitsmittel bei sich führt (was im zu entscheidenden Streitfall durch das Fehlen betrieblicher Rüststellen bedingt war) oder Dienstkleidung trägt (was im zu entscheidenden Streitfall ohnehin nicht zwingend vorgegeben war) (Rn. 29 f.).