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Auslegung eines Prozessvergleichs; „ordnungsgemäß“ vorzunehmende Abrechnung des Arbeitsverhältnisses „auf der Basis“ eines konkret bezifferten Bruttomonatsgehalts

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 27.05.2020 – 5 AZR 101/19 -:

1. Die Auslegung einer Vergleichsregelung, die zur Beilegung einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten verwendet wird, unterliegt als typische Vereinbarung der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung, selbst wenn der materielle Regelungsgehalt des Vergleichs ausschließlich individuell bestimmt ist (Rn. 12). 

2. Eine Regelung in einem Prozessvergleich, mit der sich der Arbeitgeber zur „ordnungsgemäßen“ Abrechnung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, zielt auf eine Entgeltberechnung anhand außerhalb des Vergleichs vorzufindender, von ihm unabhängig anzuwendender Rechtsnormen. Das schließt hinsichtlich eines aus § 615 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB (seit 1. April 2017: § 611a Abs. 2 BGB) bestehenden Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung die Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes nach § 615 Satz 2 BGB bzw. § 11 Nr. 1 KSchG ein (Rn. 16). 

3. Für die Annahme eines Parteiwillens, im Rahmen eines zur Beilegung eines Kündigungsschutzprozesses geschlossenen Vergleichs hinsichtlich der Berechnung offener Entgeltansprüche des Arbeitnehmers die Anrechnung eines Zwischenverdienstes nach § 615 Satz 2 BGB bzw. § 11 Nr. 1 KSchG auszuschließen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte. Ein solcher Anhaltspunkt ist regelmäßig nicht allein darin zu erblicken, dass das als „Basis“ der Vergütungsberechnung zugrunde zu legende Bruttomonatsgehalt konkret beziffert wird, wenn gleichzeitig die Abrechnung „ordnungsgemäß“ erfolgen soll. Dies gilt auch dann, wenn der als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Betrag die Höhe des arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttomonatsentgelts erheblich unterschreitet (Rn. 19 ff.).

4. Der Arbeitnehmer kann in einem vor Gericht in mündlicher Verhandlung geschlossenen Vergleich, mit dem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergeht, wirksam auf bereits entstandene und fällige Ansprüche auf Entgeltzahlung an Feiertagen ganz oder teilweise verzichten. Das gilt wegen § 3 Abs. 2 MiLoG auch insoweit der gesetzliche Mindestlohn als in die Berechnung der Feiertagsvergütung einzustellender Faktor betroffen ist (Rn. 25).