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Auslegung einer Bezugnahmeklausel; Branchentarifvertrag; Günstigkeitsvergleich

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 11.07.2018 – 4 AZR 533/17 -:

1. Wird in einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf die jeweils geltenden Tarifverträge einer bestimmten Branche verwiesen, handelt es sich dabei in der Regel um eine zeitdynamische Bezugnahme auf die entsprechenden Flächentarifverträge, die Haustarifverträge eines einzelnen Arbeitgebers nicht erfasst (Rn. 23).

2. Der Verweis auf Betriebsvereinbarungen oder Gesamtbetriebsvereinbarungen in einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel hat wegen der ohnehin unmittelbaren und zwingenden Wirkung gem. § 77 Abs. 4 BetrVG regelmäßig nur deklaratorische Bedeutung (Rn. 27).

3. Allein der Umstand, dass die Arbeitsvertragsparteien einzelvertraglich neben – näher bestimmten – Flächentarifverträgen auch „Gesamtbetriebsvereinbarungen bzw. die Betriebsvereinbarungen“ in Bezug nehmen, lässt regelmäßig nicht den Rückschluss zu, sie hätten neben den Flächentarifverträgen auch die Haustarifverträge des einzelnen Arbeitgebers zur Anwendung bringen wollen (Rn. 27).

4. Die Kollision zwischen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für ein Arbeitsverhältnis normativ geltender und aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbarer Tarifvorschriften ist nach dem sich aus § 4 Abs. 3 TVG ergebenden Günstigkeitsprinzip zu lösen. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt sich aus einem Vergleich der durch Auslegung zu ermittelnden, in einem inneren Zusammenhang stehenden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen (sog. Sachgruppenvergleich) (Rn. 30).