Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 19.06.2018 – 9 AZR 564/17 -:
1. Der Begriff „Altersgrenze“ in Nr. 3.4 Satz 3 des Urlaubstarifvertrags für die Beschäftigten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg Tarifgebiete I und II vom 22. November 2006 bezieht sich als Oberbegriff auf eine der Altersgrenzen, die nach den jeweils geltenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung zum Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters – gleich ob als Regelaltersrente oder als vorgezogene Altersrente – berechtigt (Rn. 20, 23).
2. Von einem Redaktionsversehen, das bei der Auslegung eines Tarifvertrags zu berücksichtigen ist, kann ausgegangen werden, wenn sich ein solches aus dem den Tarifnormen zu entnehmenden Gesamtzusammenhang ergibt (Rn. 32).