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Auflösungsantrag; wahrheitswidriger Prozessvortrag

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 24.05.2018 – 2 AZR 73/18 -:

1. Der Arbeitgeber kann sich zur Begründung eines Auflösungsantrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Gründe berufen, die er zuvor – erfolglos – zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen hat. Sein darauf bezogenes Vorbringen muss aber so beschaffen sein, dass sich das Gericht, wollte es die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hierauf stützen, nicht in Widerspruch zu seiner Beurteilung des Kündigungsgrundes als unzureichend setzen müsste (Rn. 19).

2. Ein solcher Widerspruch liegt nicht vor, wenn das Gericht einerseits die Kündigung für nicht gerechtfertigt erwachtet, weil nach den bei Zugang der Kündigung erkennbaren Umständen nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass eine Abmahnung eine Verhaltensänderung herbeiführen werde, und es andererseits seine Entscheidung, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, damit begründet, es verbleibe bei Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die durch objektive Tatsachen begründete Gefahr, der Arbeitnehmer könne ein pflichtwidriges Verhalten trotz Abmahnung wiederholen (Rn. 21).

3. Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen des Arbeitnehmers in einem Rechtsstreit mit seinem Arbeitgeber können die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG rechtfertigen. Das gilt auch dann, wenn der unzutreffende Prozessvortrag letztlich für das Gericht nicht entscheidungserheblich ist (Rn. 25 f.).

4. Bei der Bemessung einer Abfindung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2, § 10 KSchG ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer den Auflösungsgrund schuldhaft – zB durch bewusst wahrheitswidrige Behauptungen im Kündigungsschutzprozess – gesetzt hat (Rn. 38).

 

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