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Auflösende Bedingung; unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; Weiterbeschäftigung nach § 33 Abs. 3 TV-L; Darlegungslast zu Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bei unterbliebenem betrieblichen Ein

1. Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem ein Rentenbescheid zugestellt wird, wonach der Arbeitnehmer dauerhaft voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann auch eintreten, wenn dem Arbeitnehmer neben einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde. Die Zustellung eines Bescheids über eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beseitigt einen vorherigen Bescheid über eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht. Vielmehr erhält der Versicherte, wenn für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung bestehen, nach § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB VI die höchste Rente.

2. Im Fall der unbefristeten teilweisen Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 3 TV-L nicht, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

3. Für das Bestehen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 3 TV-L kommt es auf die Umstände bei Eintritt der auflösenden Bedingung bzw. der Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der auflösenden Bedingung an. Das ist der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids über die unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. der Mitteilung des Arbeitgebers über die deswegen eintretende Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarkts auch eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wird.

4. Wurde entgegen § 84 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt, trifft den Arbeitgeber im Hinblick auf das Nichtbestehen von leidensgerechten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach § 33 Abs. 3 TV-L eine gesteigerte Darlegungslast. Er hat von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten zu prüfen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen weder eine Weiterbeschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz, ggf. nach dessen Umgestaltung, noch eine Beschäftigung auf einem anderen – leidensgerechten – Arbeitsplatz in Betracht kommen. Es ist vom Arbeitgeber darzutun, warum ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall dazu hätte beitragen können, das Arbeitsverhältnis zu erhalten.