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Arbeitszeugnis; Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in Tabellenform

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 27.04.2021 – 9 AZR 262/20 -:

 

1. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist ein auf den einzelnen Arbeitnehmer zugeschnittenes Arbeitspapier und muss deshalb eine individuell an diesen angepasste Leistungs- und Verhaltensbeurteilung enthalten. Diesen Anforderungen wird regelmäßig nur ein individuell abgefasster Text gerecht (Rn. 16).

 

2. Ein Arbeitszeugnis, das eine Vielzahl einzelner Bewertungskriterien gleichrangig nebeneinander aufführt und mit „Schulnoten“ bewertet, genügt den Erwartungen eines verständigen Zeugnislesers in der Regel nicht, weil die prägenden Merkmale im Kontext der übrigen Bewertungskriterien ihre Bedeutung verlieren und die gebotene Individualisierung der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung eines Arbeitnehmers nicht erreicht wird (Rn. 19).

 

3. Individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen lassen sich regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis so herausstellen, dass die besonderen Nuancen des beendeten Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck kommen und damit den Zeugniszweck als aussagekräftige Bewerbungsunterlage in Bezug auf die konkret beurteilte Person erfüllen kann (Rn. 20).