Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 23.09.2020 – 5 AZR 367/19 -:
Führt der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Arbeitszeit- und Entgeltkonto (Ausgleichskonto) nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 BRTV, ist er nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 Alt. 1 BRTV berechtigt, den Arbeitszeitsaldo unter Auszahlung der entsprechenden Vergütung zum Ausgleich für den Monatslohn zu kürzen, auch wenn es sich nicht um einen witterungsbedingten Arbeitsausfall handelt (Rn. 22 ff.).