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Arbeitsunfall – Einwurf eines privaten Briefes in einen Briefkasten

 Aus der Entscheidung des BSG vom 07.05.2019 – B 2 U 31/17 R:

Nach Auffassung des BSG hat das Landessozialgericht zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten hat, als sie sich auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelle bei dem Versuch, einen Brief einzuwerfen, verletzte. Zwar stand sie grundsätzlich unter Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, denn in der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert. Die Klägerin hat diesen Weg jedoch unterbrochen, als sie den Pkw verlassen hat, um einen Brief einzuwerfen. Dieser Briefeinwurf stand als rein privatwirtschaftliche Handlung nicht mehr unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung. Die Unterbrechung war auch nicht geringfügig. Wie der Senat mehrfach klargestellt hat, ist eine Unterbrechung aber nur dann als geringfügig zu bezeichnen, wenn die Verrichtung bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Weges in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie zu keiner erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung auf das ursprünglich geplante Ziel führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werden kann. Dies war hier allerdings nicht der Fall, weil sie die konkrete versicherte Verrichtung des Autofahrens unterbrochen hat. Die Klägerin musste ihren Pkw anhalten, aus ihm aussteigen und zum Briefkasten gehen, um den Brief einwerfen zu können. Diese Unterbrechung des Weges hatte hier auch bereits begonnen. Ob dies schon mit dem Abbremsen des Kfz der Fall gewesen wäre, kann im Ergebnis dahinstehen, weil zum Zeitpunkt des Unfalls die Klägerin bereits mit dem Aussteigen aus dem Fahrzeug begonnen und damit nach außen erkennbar ihre auf den privaten Briefeinwurf gerichtete Handlungstendenz in ein objektives Handeln umgesetzt hatte. Diese Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet und der Versicherungsschutz nicht erneut entstanden. Erst mit der Fortführung des ursprünglich geplanten Weges hätte wieder eine versicherte Tätigkeit vorgelegen.