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Arbeitskampf; Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

Auszüge aus der Pressemitteilung Nr. 39/18 zum Urteil des BAG vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17 -:

Ein bestreikter Arbeitgeber ist grundsätzlich berechtigt, zum Streik aufgerufene Arbeitnehmer durch Zusage einer Prämie (Streikbruchprämie) von einer Streikbeteiligung abzuhalten.

In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liegt zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt.