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Arbeitgeberbegriff des TVG; Solo-Selbständige; Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 31.01.2018 – 10 AZR 279/16 -:

1. Die Tarifvertragsparteien des TV AKS 2012 haben ihre Regelungsmacht überschritten, soweit sie sog. Solo-Selbständige, die keine Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen beschäftigten wollen, den tariflichen Mindestbeitrags- und Auskunftspflichten unterworfen haben.

2. Dem Tarifvertragsgesetz liegt der allgemeine Arbeitgeberbegriff zugrunde, nach dem das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer aus gedacht wird. Arbeitgeber ist, wer zumindest beabsichtigt, einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person zu beschäftigen.

3. Zwischen dem allgemeinen Betriebsbegriff und dem allgemeinen Arbeitgeberbegriff ist zu unterscheiden. Betriebsinhaber ist auch, wer keine Arbeitnehmer beschäftigt oder beschäftigen möchte, sondern den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs allein fortgesetzt verfolgt.

4. Art. 9 Abs. 3 GG verlangt nicht, den für das Tarifvertragsgesetz zugrunde zu legenden allgemeinen Arbeitgeberbegriff zu erweitern. In Betrieben von Solo-Selbständigen, die keine Arbeitnehmer beschäftigen (wollen), wird der Schutzzweck von Art. 9 Abs. 3 GG hinsichtlich der Tarifautonomie nicht berührt.