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Antragstellung; Berufungsverfahren; Verfahrensmangel

1. Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Trifft das Berufungsgericht trotz fehlender Antragstellung eine Sachentscheidung, liegt hierin ein Verstoß gegen §§ 528, 308 Abs. 1 ZPO.

2. Nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind die Anträge im nach § 159 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzunehmenden Protokoll über die Berufungsverhandlung festzustellen.

3. Für den Fall des Fehlens einer Feststellung der Anträge im Protokoll hat der Senat offengelassen, ob sich die Beweiskraft des Tatbestands eines Urteils nach § 314 Satz 1 ZPO bei in ihm wiedergegebenen Anträgen allein auf die Tatsache ihrer Erhebung – und nicht ihren Inhalt – bezieht und ob sie ggf. entfällt, wenn eine Berichtigung des Tatbestands im Hinblick auf § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgeschlossen ist.

4. Jedenfalls kommt tatbestandlichen Feststellungen in einem Urteil die Beweiskraft des § 314 Satz 1 ZPO nicht zu, wenn und soweit sie Widersprüche, Lücken oder Unklarheiten aufweisen und sich diese Mängel aus dem Urteil selbst ergeben.

5. Das ist der Fall bei einem Berufungsurteil. das den Antrag des Berufungsführers als darauf gerichtet wiedergibt, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und nach den erstinstanzlichen Schlussanträgen, die nicht im Urteil angeführt sind, zu erkennen.