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Annahmeverzug; Hemmung der Verjährung; Einleitung des Mahnverfahrens gegenüber einem Gericht des falschen Rechtswegs; Aussetzung eines Kündigungsrechtsstreits

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 11.10.2017 – 5 AZR 694/16 -:

 

1. Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 BGB durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, wenn die Zustellung „demnächst“ iSv. § 167 ZPO erfolgt. Für die Länge des Zeitraums, binnen dessen eine solche Zustellung bewirkt werden muss, besteht keine absolute zeitliche Obergrenze.

 

2. Allerdings bestimmt § 691 Abs. 2 ZPO, dass – wenn durch die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll – die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids eintritt, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird. Vor dem Hintergrund der in § 691 Abs. 2 ZPO enthaltenen Frist ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Zustellung nur dann nicht mehr als „demnächst“ iSd. § 167 ZPO anzusehen ist, wenn ein nachlässiges Verhalten der Partei zu einer Verzögerung der Zustellung des Mahnbescheids von mehr als einem Monat führt.

 

3. Die Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO ist entsprechend anwendbar auf Fälle, in denen der Mahnantrag Fehler enthält.

 

4. Ist der Mahnantrag zunächst bei einem Gericht des unzutreffenden Rechtswegs eingereicht worden, steht dies einer entsprechenden Anwendung der Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO nicht entgegen, wenn der Antragsteller den Antrag weder zurückgenommen hat noch dieser durch eine gerichtliche Entscheidung endgültig zurückgewiesen worden ist.

 

5. Solange über die Rechtswirksamkeit einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung, die vorgreiflich für den Anspruch auf Annahmeverzug ist, nicht rechtskräftig entschieden ist, muss ein gesondert geführter Rechtsstreit auf Vergütung wegen Annahmeverzugs entweder nach § 148 ZPO ausgesetzt oder im Annahmeverzugsprozess über die Wirksamkeit der Kündigung als Vorfrage befunden werden. Eine Abweisung der Klage auf Vergütung wegen Annahmeverzugs als „derzeit unbegründet“ darf in keinem Fall erfolgen