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Annahmeverzug; Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

Zum Abschluss der Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 06.12.2017 – 5 AZR 815/16 -:

Zur Begründung des Annahmeverzugs muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist. Dem genügt das Angebot einer Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis nicht. Dieses ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck.