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Anfechtung eines auf Spruch beruhenden Sozialplans; Unterdotierung; Ausschluss rentennaher Arbeitnehmer von den Sozialplanleistungen

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 07.05.2019 – 1 ABR 54/17 -:

1. Für die Frage, ob die Einigungsstelle die ihr gezogenen Grenzen des Ermessens eingehalten hat, kommt es nur auf den Inhalt des von ihr gefassten Spruchs und damit auf die getroffene Regelung, nicht jedoch darauf an, ob die von ihr angenommenen Erwägungen zutreffend sind (Rn. 18).

2. Die Entscheidung, ob und welche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer durch die Sozialplanleistungen ganz oder teilweise ausgeglichen und welche lediglich gemildert werden sollen, liegt im Ermessen der Einigungsstelle. Hierbei verfügt sie - ebenso wie die Betriebsparteien – über einen Gestaltungsspielraum. Zudem kommt ihr bei der Bestimmung der ausgleichbedürftigen Nachteile ein Beurteilungsspielraum zu (Rn. 20, 22).

3. Der Ausschluss von Arbeitnehmern, die nach dem Ausscheiden oder einem möglichen Bezug von Arbeitslosengeld I eine gekürzte oder ungekürzte Altersrente in Anspruch nehmen können, von den in einem Sozialplan vorgesehenen Leistungen bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters (Rn. 32).

4. Eine solche Benachteiligung ist jedoch nach § 10 Satz 3 Nr. 6 iVm. § 10 Satz 2 AGG gerechtfertigt, sofern der Ausschluss dieser „rentennahen“ Arbeitnehmer angemessen und erforderlich ist. Dies bedarf einer Prüfung anhand der Umstände des Einzelfalls (Rn. 40 ff.).

5. Es liegt kein Verstoß gegen den – auch von der Einigungsstelle zu beachtenden – Anspruch der Betriebsparteien auf rechtliches Gehör vor, wenn diese einen vom Betriebsrat begehrten Sachverständigen nicht hinzuzieht. Eine darin ggf. liegende mangelnde Sachaufklärung kann nicht gesondert als Verfahrensfehler der Einigungsstelle geltend gemacht werden (Rn. 54 f.).