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Anfechtung einer Betriebsratswahl; Betriebsbegriff

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 23.11.2016 – 7 ABR 3/15 -:

  1. Die Wirksamkeit einer nach § 19 Abs. 1 BetrVG angefochtenen Wahl des für einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen gewählten Betriebsrats wegen Verkennung des Betriebsbegriffs hängt davon ab, ob im Zeitpunkt der Wahl des Betriebsrats die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen iSd. § 1 Abs. 2 BetrVG vorlagen.
  2. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, ua. auf Antrag des Arbeitgebers ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl eine Entscheidung des Arbeitsgerichts herbeigeführt werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Tatsacheninstanz verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann.
  3. Die Anträge nach § 18 Abs. 2 BetrVG und nach § 19 Abs. 1 BetrVG können in einem Verfahren gestellt werden. Wegen der unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkte und Streitgegenstände führt die Entscheidung über den Wahlanfechtungsantrag nach § 19 Abs. 1 BetrVG dabei nicht automatisch zu der entsprechenden Entscheidung über einen Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG.