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Anfechtung einer Betriebsratswahl; Aktualisierung der Wählerliste; Einspruchsrecht und Anfechtungsberechtigung; Bekanntgabe in elektronischer Form

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 02.08.2017 – 7 ABR 42/15 -:

  1. Nach § 4 Abs. 1 WO kann gegen die Richtigkeit der Wählerliste vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch eingelegt werden. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, über den Einspruch unverzüglich zu entscheiden. Der Einspruch gegen die Wählerliste während des Wahlverfahrens ist keine Voraussetzung dafür, in einem späteren Wahlanfechtungsverfahren die Aufnahme nicht Wahlberechtigter in die Wählerliste rügen zu können.
  2. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck der Wählerliste vom Tag der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Ergänzend kann der Abdruck der Wählerliste nach § 2 Abs. 4 Satz 3 WO mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Änderungen der Wählerliste sind in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Wählerliste. Macht der Wahlvorstand von der Möglichkeit Gebrauch, die Wählerliste ergänzend mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt zu machen, sind Änderungen auch dort zu veröffentlichen.
  3. Die Pflicht des Betriebsrats nach § 19 WO, die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren, soll die nachträgliche Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Betriebsratswahl ermöglichen. Die Stimmabgabe der Wähler kann nur durch die aufzubewahrenden Wählerlisten mit den Stimmabgabevermerken festgestellt werden. Weitergehende Recherchen dazu, ob bestimmte Wähler an der Wahl teilgenommen haben oder nicht, sind nicht zulässig. Ausgeschlossen ist damit auch eine nachträgliche Aufklärung dazu, ob ein wahlberechtigter Arbeitnehmer in Kenntnis oder Unkenntnis seines Wahlrechts oder aus anderen Gründen nicht an der Wahl teilgenommen hat.