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AGB-Kontrolle; Rückzahlung eines Mitarbeiterdarlehens; sofortige Gesamtfälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses; rechtsmissbräuchliches Berufen auf den Ablauf einer Ausschlussfrist; im Arbeitsrecht geltende Besonderheiten; grob fahrlässig verurs

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 28.09.2017 – 8 AZR 67/15 -:

1. Wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bei einem Arbeitgeberdarlehen an die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses geknüpft, kann dies im Einzelfall den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn die Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel zu weit gefasst ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die sofortige Rückzahlungspflicht auch Fallgestaltungen betrifft, für die kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers besteht, etwa bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers.

2. Ist das Berufen auf den Ablauf einer Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich, weil der Schuldner dem Gläubiger zunächst seine Leistungsbereitschaft angezeigt hat, läuft ab der Verweigerung der Leistung eine kurze, nach den Umständen des Falls sowie Treu und Glauben zu bestimmende Frist für den Gläubiger zur Geltendmachung des Anspruchs. Setzt der Schuldner dem Gläubiger eine längere Frist zur Stellungnahme zu dem Anspruch, muss sich der Schuldner nach Treu und Glauben daran festhalten lassen.

3. Zwar ist nach § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Allerdings sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung der §§ 305 ff. BGB auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen.
Deshalb kann eine arbeitsvertragliche beidseitig wirkende Ausschlussklausel, die zwar Personenschäden – im Einklang mit § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB – ausdrücklich nicht erfasst, jedoch Schäden iSd. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB nicht ausnimmt, idR Bestand haben. Denn im Arbeitsverhältnis führt eine Verfallmöglichkeit von Ansprüchen wegen sonstiger Schäden iSd. § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB typischerweise nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers.