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Abberufung eines Beauftragten für Datenschutz

Aus der Pressemitteilung Nr. 9/21 zum Beschluss des BAG vom 27.04.2021 – 9 AZR 383/19 (A) -:

 

Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.