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Verlängerte Vollstreckungsabwehrklage; Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer; Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs; Ausschlussfrist

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 17.10.2018 – 5 AZR 538/17 -:

1. Für die Klage aus § 767 ZPO entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald die Zwangsvollstreckung beendet ist und der Titelgläubiger vollständige Befriedigung erhalten hat. Für zu Unrecht Erlangtes kann der Titelschuldner im Wege der verlängerten Vollstreckungsabwehrklage aus Bereicherungsrecht Rückzahlung verlangen (Rn. 12 f.).

2. Der Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer aus § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB hat seinen Entstehungsbereich in dem das Arbeitsverhältnis überlagernden steuerrechtlichen Pflichtengefüge und unterfällt nicht einer Verfallklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst (Rn. 35).