Gewinnzuweisungen Gewinnzuweisungen an die Gesellschafter einer KG sind keine Entgel- te für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke, auch wenn sie teilweise auf einer künstlerischen Tätigkeit der Gesellschafter beruhen. Unter der Überschrift „Costa Cordalis im Dschungelcamp – Unterhaltungskunst?“ haben wir in LOHN+GEHALT 3/2016, S. 116 bis 119 die Thematik ausführlich dargestellt. So viel noch einmal dazu: Das BSG hatte mit Urteil vom 02.04.2014 – B 3 KS 3/12 R - u. a. festge- stellt, dass der Künstlersozialkasse (KSK) die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG zu einem nicht unerheblichen Einnahmeverlust „ver- helfe“, wonach zur Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe (KSA) nur jene Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke zählen, die ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiger Unter- nehmer im Laufe eines Kalenderjahres an „selbständige Künstler oder Publizisten“ zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versi- cherungspflichtig sind. Damit sind nur Honorare und sonstige Entgel- te erfasst, die an natürliche Personen – Einzelpersonen einschließlich der Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – gezahlt werden; nicht aber Vergütungen, die an juristische Personen (z. B. GmbH) oder die ihnen gleichgestellten Gesellschaften (z. B. KG) zu zahlen sind, selbst wenn sie von einem oder mehreren selbständigen Künstlern oder Publizisten gegründet oder betrieben werden. Ghostwriter Als Ghostwriter wird ein Autor bezeichnet, der im Namen oder im Auf- trag eines anderen schreibt – als Redenschreiber beispielsweise. An solche (natürlichen) Personen gezahlten Honorare unterliegen der Künstlersozialabgabepflicht. Gitarrenduo – Gitarrenlehrer – Gitarrenunterricht Bei den Auftritten von Gitarrenspielern und bei der Lehre des Gitar- renspielens handelt es sich um Kunst bzw. um Lehre von Kunst, deren dafür gezahlte Honorare der Künstlersozialabgabepflicht unterliegen. Give-away Als Give-aways werden kleine Werbegeschenke bezeichnet, die z. B. als Zugabe, also als Werbemittel, einem gekauften Artikel beigefügt werden, so z. B. Kalender, Kugelschreiber, Feuerzeuge oder Gutschei- ne. Idee, Entwurf und Gestaltung solcher Werbemittel stellen Kunst dar und die dafür gezahlten Honorare/Entgelte unterliegen der Künstler- sozialabgabepflicht; die reine Herstellung solcher Werbeprodukte je- doch nicht. Glasbläser - Glasgestalter – Glasgraveur - Glasmaler - Glasschmuck Der Glasbläser wird grundsätzlich dem Handwerk bzw. dem Kunst- handwerk zugerechnet, ebenso wie die Tätigkeit des Glasmalers. In Einzelfällen, nämlich dort, wo Werke eines Glasbläsers, Glasmalers oder Glasgestalters in anerkannten Fachkreisen als „Kunst“ bezeichnet wer- den, wie in Galerien, Ausstellungskatalogen etc., kann auch auf Kunst entschieden werden. Das BSG hat in einer Reihe von Entscheidungen die „Anerkennung in Fachkreisen“ als Merkmal u. a. zur Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk herangezogen (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2001 – B 3 KR 11/00 R). Die Tätigkeit des Glasgraveurs (SG Augsburg, Urteil vom 11.11.2003 – S 12 KR 156/02) und die Herstellung von Glasschmuck (SG Speyer, Urteil vom 23.06.2003 – S 371/01) hat die Sozialgerichtsbarkeit als nicht künstlerische Tätigkeiten beurteilt. Glossar Ein Glossar stellt eine Liste von Wörtern/Erklärungen dar, z. B. eine Lite- raturliste. Das Erstellen einer solchen Liste zu einem literarischen Werk, z. B. einem Buch, stellt Publizistik dar, so wie auch eine Inhaltsanga- be oder ein Inhaltsverzeichnis. Daraus ergibt sich eindeutig Künstler- sozialabgabepflicht auf die dafür gezahlten Honorare/Entgelte. Das gilt auch für Fußnotenverweise beispielsweise in wissenschaftlichen Werken/Büchern. Schon das Erstellen, Anbringen, Korrigieren oder Überarbeiten von Fußnoten stellt eine publizistische Leistung dar; Fuß- notenredaktion ist eine redaktionelle, also journalistische Tätigkeit, die ebenfalls zur KSA-Pflicht führt. Für die Erstellung, Überarbeitung und Pflege von Tabellen bzw. des Tabellenlayouts hat das LSG Rhein- land-Pfalz mit Urteil vom 26.03.1998 – L 5 K 44/95 - die Abgabepflicht nach den Vorschriften des KSVG bestätigt. Glosse Eine Glosse stellt eine Erklärung, einen journalistischen Meinungsbei- trag dar, oftmals auch kritisch, satirisch oder polemisch. Veröffentlicht beispielsweise in einer Zeitung, Zeitschrift, im TV, handelt es sich also um ein publizistisches Werk bzw. eine solche Leistung, die jeweils Ab- gabepflicht hervorrufen. Glückwunschkarten Das SG Speyer hat mit Urteil vom 24.06.2002 zum Az. S 3 KR 72/00 entschieden, dass z. B. ein Installationsunternehmer, der regelmäßig Veranstaltungen durchführt und dafür Anzeigen, Weihnachtskarten, Plakate, Schilder, Haftetiketten und Handzettel gestalten lässt, als Eigenwerbung treibendes Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG der Künstlersozialabgabepflicht unterliegt. Damit sind alle Werbemit- tel, die beispielsweise der Eigenwerbung bzw. der Öffentlichkeitsar- beit dienen, in Idee, Entwurf und Gestaltung Kunstwerke, deren dafür gezahlte Honorare der Abgabepflicht unterliegen. GmbH Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) stellt der Rechts- form nach eine juristische Person des Privatrechts dar, die zu den Kapitalgesellschaften gehört, ebenso wie die seit 2006 existierende Variante der GmbH, die UG, die (haftungsbeschränkte) Unternehmer- gesellschaft. Entgeltzahlungen für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an juristische Personen (u.a. AG, e.V. etc.) auch des Aus- lands unterliegen grundsätzlich nicht der Künstlersozialabgabepflicht nach den Vorschriften des KSVG; es sei denn, dass die vom Auftrag- nehmer gestellte Rechnung „im Namen“, „im Auftrag“ oder „für Rech- nung“ eines namentlich bestimmten Künstlers oder Publizisten lautet. Dann fielen Künstlersozialabgaben für Ihr Unternehmen an. Sowohl das Thema „GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer“ aus der Sicht des Künstlersozialversicherungsrechts haben wir bereits aus- führlich in LOHN+GEHALT 4/2017, S. 94 f. und 5/2017, S. 92 f. vor- gestellt als auch die Thematik „GmbH & Co KG“ in LOHN+GEHALT 3/2016, S. 95 f. behandelt. Goldschmied Der Goldschmied kann sowohl als Künstler als auch als Kunsthand- werker anzusehen sein, je nachdem, wie seine Außendarstellung er- folgt. Der Abgrenzungsmaßstab zwischen Kunst und Kunsthandwerk kann nur darin gefunden werden, ob der Schaffende zumindest in einschlägigen Kunst- bzw. Künstlerkreisen als „Künstler“ anerkannt und behandelt wird. Dies lässt sich feststellen etwa nach der Teilnahme an Ausstellungen, der Mitgliedschaft in Kunst- bzw. Künstlervereinen, der Aufnahme in Künstlerlexika sowie der Erwähnung in einschlägigen 86 LOHN+GEHALT > Februar 2019