im Vorjahr keine ausreichende Rendite erwirtschafteten, um damit allein vertrag- lich versprochene Garantien zu erfüllen. Für die steigenden Fehlbeträge muss seit vielen Jahren in der Bilanz zunehmend Vorsorge getroffen werden. BETRIEBLICHE ALTERSVERSOR GUNG ALS GESCHÜTZTES EIGEN TUMSRECHT DER MITARBEITER? Auch für jene bAV-Leistungen, welche erst am Ende der Aufschubzeit verfügbar werden, haben Mitarbeiter regelmäßig eine Arbeitsleistung erbracht. Diese Ka- pitalauszahlung oder Rentenleistung muss sich nach gesetzlicher Vorgabe als „wert- gleiche Anwartschaft“ darstellen, § 1 II Nr. 3 BetrAVG. Dafür müssen einerseits die umgewandel- ten Lohnanteile vollständig für Beitrags- zahlungen – etwa in eine DV – verwendet werden; und andererseits muss es einen angemessenen Werterhalt geben, wie etwa, dass die Summe der einbezahlten Beiträge am Ende vorhanden ist. VERSICHERER BERUHIGEN – ARBEITGEBER UND VERMITTLER TÜRMEN HAFTUNGSRISIKEN AUF Maklern wird marktweit empfohlen, ge- genüber dem Arbeitgeber (AG) genau sei- ne Beratung zu dokumentieren, damit sie nicht selbst, sondern am Ende nur der AG allein für die Auffüllung auf Wertgleichheit haftet, weil ihm ja alle Planungen längst bekannt sein mussten. Im Grundsatz trifft den Arbeitgeber die Einstandspflicht (§ 1 I S. 3 BetrAVG) – den Vermittler die Beraterhaftung (§§ 241, 280 BGB). Man könnte als AG auch daran den- ken, vom Versicherer für die Wertgleich- heit eine Haftungsfreistellung zu erhal- ten; einschließlich Übernahme etwaiger späterer Kosten der Rechtsverteidigung. Schließlich hält der Versicherer das, was er macht, doch für wertgleich, und will es auch verkaufen, und nicht als unverkäuflich darauf sitzen bleiben. Will der Versicherer für die Wertgleichheit nicht haften, sollte dies zu denken geben. Mancher risikoscheue Arbeitgeber hat sich bereits in der Vergangenheit dazu entschlos- sen, die Entgeltumwandlungsvereinbarung zu beenden und die bAV rückabzuwickeln. Danach haben es die Mitarbeiter selbst in der Hand, wo und wie sie ihre Ersparnisse fürs Alter anlegen. Netto nach Steuern und sozialrechtlichen Effekten rechnet sich dies ohnehin oft besser. Schließlich besteht für Arbeitgeber nicht nur eine Einstandspflicht, sondern auch das Risiko, dass die Entgeltumwandlung bereits lange vor Rentenbeginn, etwa mit Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses als unwirk- sam beurteilt wird, weil nur ein Bruchteil der einbezahlten Beiträge noch vorhanden ist (LAG München, Urteil vom 15.3.2007, Az. 4 Sa 1152/06). Illustrativ ist der Fall, in dem eine Pensionskasse satzungsgemäß ihr Leistungen herabsetzt und ab dann der Arbeitgeber für die Differenz einsprin- gen darf (BGG, Urteil vom 19.6.2021, Az. 3 AZR 408/10). ARBEITGEBERPFLICHT ZUR ENTGELTUMWANDLUNG TENDIERT ZUR VERFASSUNGSWIDRIGKEIT Wenn es mangels ausreichender Verzin- sung mit Kapitalgarantie keine wertgleiche DV mehr gibt, dann wird auch die Geset- zesvorgabe, dass der AG eine solche auf Verlangen bieten muss, verfassungswidrig. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sie nur daher als verfassungsgemäß beur- teilt, weil der AG sich eine geeignete DV aussuchen kann – aber ja nur, wenn es diese auch wirklich so gibt. Mancher Arbeitgeber könnte nun wieder auf die Idee kommen, die Gesetzesvorgabe zur verpflichtenden DV erneut infrage zu stel- len, § 1a BetrAVG, weil er nicht nur ein mi- nimales und damit zumutbares Risiko trägt, wie das BAG (Urteil vom 12.6.2007, Az. 3 AZR 14/06) damals meinte, sondern dieses fast sicher eintritt. Zumal, wenn Versicherer für ihre Einschätzung nicht haften wollen. Vermittler indes sollten sich angesichts dieser Situation vor einer Bagatellisierung hüten – es reicht nicht, demjenigen, der im Begriff ist, ohne Fallschirm aus dem Flug- zeug abzuspringen, auf eine nach einem schönen Flug mögliche Gefahr einer Ge- sundheitsschädigung hinzuweisen, wenn die Wahrscheinlichkeit zwei hoch 260199 zu eins beträgt. n HR Performance 3/2022 ▶ Compensation & Benefits 23 Dr. Johannes Fiala, PhD, RA, RB, MBA Finanzdienst-leistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik, Aktuar DAV (www.pkv-gutachter.de)