Immaterieller Schadensersatz bei DS-GVO-Verstößen
Das finanzielle Risiko steigt – werden Schmerzensgeldforderungen gefährlicher als Bußgelder?

- Artikel-Nr.: SW10648.10
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Datenschutzrechtlich Verantwortliche müssen nach Art. 82 DS-GVO bei Datenschutzverstößen neben Vermögensschäden auch immaterielle Schäden ersetzen. Dies ist eine Neuerung, die sowohl für Unternehmen als auch für die Verbraucher und Gerichte große Bedeutung hat. Aktuell steigt die Anzahl der Fälle, in denen Verbraucher oder Beschäftigte eine finanzielle Entschädigung für erlittene Datenschutzverletzungen fordern. Durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (deutsche Gerichte müssen in letzter Instanz Fragen zur Erheblichkeitsschwelle eines immateriellen Schadens und seiner Ersatzfähigkeit nach Art. 82 DS-GVO dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorlegen) hat das Thema noch weiter an Bedeutung gewonnen.
Der Schadensbegriff gemäß DS-GVO ist so weit gefasst, dass bereits der „Verlust der Kontrolle“ über die eigenen Daten ein möglicher immaterieller Schaden sein könnte, der zu ersetzen wäre. Diese Erstattungspflicht kann erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für ein Unternehmen haben. Da Verstöße gegen die Vorgaben des Datenschutzrechts zu Verletzungen einer Vielzahl betroffener Personen führen können, multiplizieren sich bereits geringe Entschädigungen für immaterielle Schäden auf extreme Summen. Dies lässt sich gut am Beispiel von Cyber Security Incidents darstellen - die Meldungen nach Art. 33/34 DS-GVO sollten selbstverständlich nicht als Einladung zu Schadensersatzforderungen verstanden werden.
Technische Hinweise für unsere Teilnehmer von Online-Schulungen:
Sie müssen eine Audioausgabe an Ihrem Gerät haben und wenn Sie sprechen möchten ein Micro bzw. wenn Sie gesehen werden möchten eine Kamera.
Rechtzeitig vor Seminarbeginn erhalten Sie Ihren persönlichen Link zum virtuellen Seminarraum. Folgen Sie den Hinweisen und betreten Sie die Onlineschulung.
Der Veranstalter behält sich vor, Präsenz-Seminare bis 14 Tage und Online-Schulungen bis 2 Tage vor Beginn zu stornieren.
- Auslegung des Schadensbegriffs nach Art. 82 DS-GVO
- Beweislast nach DS-GVO und ZPO
- Auslöser für Schadensersatz durch Meldungen nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO
- Cyber Security Incidents
Datenschutzbeauftragte in Unternehmen und in öffentlichen Stellen, Datenschutzverantwortliche, Compliance-Beauftragte, IT-Sicherheitsbeauftragte, Justiziare
Programminhalte:
- Auslegung des Schadensbegriffs nach Art. 82 DS-GVO nach der Entscheidung des BVerfG
- Immaterieller Schadensersatz für jede Rechtsverletzung?
- Beweislast nach DS-GVO und Zivilprozessordnung (ZPO)
- Auslöser für Schadensersatz durch Meldungen nach Art. 33 und Art. 34 DS-GVO
- Präventiv denken: Bei jeder Meldung nach Art. 33, 34 DS-GVO mögliche Ersatzforderung bedenken!
- Cyber Security Incidents & Schadensersatz
Netto-Unterrichtsstunden: 5,5 h
Vortragsmethode: Vortrag, Teilnehmerfragen und -austausch
Am Ende der Veranstaltung wird eine Teilnahmebescheinigung ausgeteilt.
Fortbildungsveranstaltung gem. Art. 38 Abs. 2 DS-GVO/§§ 5, 6, 38 BDSG
Neben Vermögensschäden müssen nach DS-GVO auch ganz ausdrücklich immaterielle Schäden ersetzt werden. Sie erhalten vertiefende Kenntnisse über den Umgang mit dem immateriellen Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen sowie den bestmöglichen Umgang mit Cyber Security Incidents, mit dem Ziel, Ersatzansprüche zu vermeiden oder sie bestmöglich abzuwehren. Wir werden gemeinsam über die Reichweite des Schadensbegriffs diskutieren und über den aktuellen Umgang der Rechtsprechung mit diesen Fällen unter der DS-GVO. Es wird erörtert, ob auch (immaterielle) Bagatellschäden zu ersetzen sind und wie die Schadenshöhe aktuell von der Rechtsprechung bemessen wird.
Thomas Müthlein, Dr. Frank Fenner
RA Andreas Jaspers, Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Dr. Stefan Brink, Barbara Thiel
Prof. Dr. Rainer W. Gerling, Andreas Sachs, Michael Will, Fatih Ataoglu, Dr. Johannes Bizer
RA Levent Ferik, RA Andreas Jaspers
RA Dr. Jens Eckhardt, Konrad Menz
Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Fritz-Ulli Pieper
Dr. rer. nat. Hans-Walter Borries
Steffen Weiß, Dr. Thorsten Behling
Heidi Schuster, Silvia C. Bauer
Dr. Mark Ennulat, LL.M., Per Stöcker
RA Andreas Jaspers, Thomas Müthlein
Sascha Kremer, Daniela Köhnlechner
Prof. Dr. Rolf Schwartmann, Kristin Benedikt
Sascha Kremer, RA Stefan Sander, RA Jan Schiller
Sascha Kremer, Dr. Oliver Stiemerling
Dr. Niels Lepperhoff , RA Dr. Jens Eckhardt