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Werte Sozialversicherungsentgeltverordnung

  • Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) zu bewerten.
  • Dies gilt ab 01.01.2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2020 sind durch die 11. Verordnung zur Änderung der SvEV vom 29.11.2019 (BGBl. I Seite 1997) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2020 gewährt werden,
    • für ein Mittag- oder Abendessen 3,40 Euro,
    • für ein Frühstück 1,80 Euro.

 

Quelle: BMF-Schreiben vom 17.12.2019 – IV C 5 – S 2334/19/10010