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Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern

  • Am 09.01.2020 wurde ein gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder zur steuerlichen Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern veröffentlicht. Zuletzt wurde mit Datum vom 13.03.2019 der Erlass veröffentlich. Änderungen sind im Zusammenhang mit den neuen Regelungen im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften umgesetzt.
  • Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 01.01.2020 1% eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat.
  • Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 01.01.2019 vom Arbeitgeber bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils mit 1% der auf volle 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.

 

Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörde der Länder vom 09.01.2020