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Niederschrift zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs

  • Die offizielle Veröffentlichung der Niederschrift über die Sitzung zu "Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs" vom 20.11.2019“, an der der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit beteiligt sind, steht derzeit (15.12.2019) noch aus.
  • Wesentliche Inhalte der Sitzung:
    • Beitragsrechtliche Behandlung von Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers
    • Beitragsrechtliche Behandlung von Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung
    • Beitragsrechtliche Behandlung von Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte
    • Beitragsrechtliche Behandlung verbilligter Wohnraumüberlassung nach Änderung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG
    • Beitragspflichtige Einnahmen bei einer Nebentätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst
    • Überarbeitung der gemeinsamen Grundsätze vom 21. März 2019 für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung
  • Die Beitragsrechtliche Beurteilung von Urlaubsabgeltung nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers wird mit dieser Veröffentlichung neu geregelt. Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers erfüllen einen während der Beschäftigung erworbenen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers und sind somit als Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu werten. Diese Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das nach den dafür in § 23a SGB IV vorgesehenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegt, sofern die Abgeltung im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die geänderte Rechtsauffassung ist für Urlaubsabgeltungen, die nach dem 22.01.2019 (Datum des entsprechenden BAG-Urteils) gezahlt werden, anzuwenden.
  • Der im Steuerrecht ab 2020 geltende Bewertungsabschlag bei verbilligter Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer, findet in der Sozialversicherung keine Berücksichtigung. Die Regelungen der SvEV enthalten losgelöst vom Steuerrecht eigenständige Bewertungen von unentgeltlich oder verbilligt überlassenen Sachbezügen durch den Arbeitgeber. Danach ist der Vorteilswert, den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Form einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Wohnraum gewährt, unter Berücksichtigung der Bewertungsregelungen des § 2 Abs. 4 und 5 SvEV zu ermitteln. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung steuerrechtlicher Vorschriften kommt nicht in Betracht, es sei denn, sie werden (so wie in § 3 Abs. 1 SvEV vorgesehen) für entsprechend anwendbar erklärt. Da die Neuregelung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG bislang keinen Eingang in die SvEV gefunden hat, scheidet eine Berücksichtigung des Bewertungsabschlags bei der Feststellung des Sachbezugswerts in der Sozialversicherung aus.

 

Quelle: Niederschrift über die Sitzung zu "Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs" vom 20.11.2019