Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Entschädigung für in Elternteilzeit entlassene Vollzeitarbeitnehmer auf Vollzeitbasis zu berechnen

Entlassungsentschädigungen und Zuwendungen für einen Wiedereingliederungsurlaub von Vollzeitarbeitnehmern, denen während einer Elternteilzeit gekündigt wurde, müssen auf der Grundlage des Vollzeitgehalts berechnet werden. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat dies mit Urteil vom 08.05.2019 entschieden (C-486/18). Eine nationale Regelung, die hiergegen verstoße, führe zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, da deutlich mehr Frauen als Männer einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch nehmen.

Die französische Klägerin war bei Praxair MRC unbefristet als Vertriebsassistentin in Vollzeit beschäftigt. Nach der Geburt ihres zweiten Kindes nahm sie Elternteilzeit mit einer um ein Fünftel reduzierten Arbeitszeit. Während der Elternteilzeit wurde ihr im Rahmen einer Massenentlassung aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Sie erklärte sich mit einem neunmonatigen Wiedereingliederungsurlaub einverstanden. Nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen klagte sie gegen die Berechnung der Entlassungsentschädigung und der Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub, die (teilweise) auf Basis des geringeren Entgelts während der Teilzeitbeschäftigung erfolgt war.

Das französische Vorlagegericht, der Kassationsgerichtshof, rief den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren an und wollte wissen, ob die Berechnungsmodalitäten gegen Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub verstoßen. Außerdem wollte es wissen, ob mit Blick darauf, dass deutlich mehr Frauen als Männer einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch zu nehmen, die damit verbundene mittelbare Diskriminierung gegen Art. 157 AEUV verstößt.

Der EuGH hat entschieden, dass die Entlassungsentschädigung eines unbefristet in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers, dem während einer Elternteilzeit gekündigt wird, vollständig auf der Grundlage des Vollzeitentgelts zu zahlen ist. Die Berücksichtigung des geringeren Teilzeitentgelts verstieße gegen die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub. Denn anderenfalls könnte der Arbeitnehmer davon abgehalten werden, Elternurlaub zu nehmen. Arbeitgeber hingegen könnten sich veranlasst sehen, bevorzugt diejenigen Arbeitnehmer zu entlassen, die sich im Elternurlaub befinden. Das liefe unmittelbar dem Zweck der Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub zuwider, zu deren Zielen eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben gehöre, so der EuGH.

Auch eine Leistung wie die Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub muss laut EuGH komplett auf der Grundlage des Vollzeitentgelts berechnet werden. Die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub sei auch auf eine solche Leistung anwendbar. Denn die Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub stelle ein aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitetes Recht dar, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber habe. Allein der Umstand, dass die Zahlung dieser Zuwendung nicht automatisch erfolge und dass diese Zahlung für die Zeit des über die Dauer der Kündigungsfrist hinausgehenden Wiedereingliederungsurlaubs geleistet werde, ändere an dieser Feststellung nichts.

Laut EuGH verstößt die französische Regelung auch gegen den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Art. 157 AEUV. Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass der Begriff "Arbeitsentgelt" im Sinne dieses Artikels weit auszulegen ist und daher auch Leistungen wie die Entlassungsentschädigung und die Zuwendung für einen Wiedereingliederungsurlaub erfasst. Es liege auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. Der Kassationsgerichtshof habe ausgeführt, dass sich deutlich mehr Zahl Frauen als Männer dazu entschließen, Elternteilzeit zu nehmen. Denn in Frankreich seien 96% der Arbeitnehmer, die einen Elternurlaub nähmen, Frauen. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hätten, so der EuGH. Von dem betroffenen Mitgliedstaat werde kein objektiv gerechtfertigter Faktor geltend gemacht.

Quelle: EuGH-Pressemitteilung 60/19 vom 08.05.2019