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Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag; rechtsgeschäftlicher Inhalt eines an den Arbeitnehmer gerichteten Schreibens

1. Macht ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren auf der Grundlage mehrerer prozessualer Ansprüche (Streitgegenstände) geltend, muss er zur Wahrung der Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rangfolge angeben, in der das Gericht die Prüfung vorzunehmen hat (Rn. 16).

2. Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind ("Altverträge"), kommt die Auslegung einer Bezugnahmeklausel als „Gleichstellungsabrede" im Sinne der früheren Rechtsprechung nicht - mehr - zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Ein „Neuvertrag" liegt vor, wenn die Verweisungsregelung zum Gegenstand der  rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Parteien des Änderungsvertrags gemacht worden ist (Rn. 18, 27).

3. Ob es sich bei einer Äußerung um eine Willenserklärung oder lediglich um eine „deklaratorische Mitteilung" iSe. Wissenserklärung handelt, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Antrags iSd. §§ 145 ff. BGB kann sein, wenn der Erklärende das betreffende Schreiben unter­zeichnet und auch den Empfänger - unter dem Zusatz "einverstanden" - um eine Unterschrift ersucht (Rn. 21, 24).

4. Eine vertragliche zeitdynamische Verweisung auf bestimmte Verbandstarifverträge kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Bezugnahme auf einen von der gleichen Gewerkschaft mit einem anderen Arbeitgeber geschlossenen Haustarifvertrag
angesehen werden (Rn. 29).