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Zeitungszusteller; Entgeltzahlung an Feiertagen, Unabdingbarkeit der gesetzlichen Regelung; Berechnung der Vergütung; Entgeltausfallprinzip

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 16.10.2019 – 5 AZR 352/18 -:

1. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag ausfällt, hat nach § 2 Abs. 1 EFZG Anspruch auf Entgeltzahlung, wenn der Feiertag die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Zeitungszusteller erfüllt, wenn wegen des Feiertags keine Zeitung hergestellt wird und der Zusteller deshalb an dem Feiertag von seinem Arbeitgeber nicht beschäftigt wird, während dies ohne den Feiertag erfolgt wäre (Rn. 14, 19).

2. Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der Arbeitstage eines Zustellers nur solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des Anspruchs auf Feiertagsvergütung und ist gemäß § 12 EFZG, § 139 BGB teilnichtig, soweit sie den Vergütungsanspruch des Zustellers für Tage ausschließt, an denen er, wäre der betreffende Tag kein
gesetzlicher Feiertag gewesen, gearbeitet hätte (Rn. 21 ff).

3. Die Berechnung der Feiertagsvergütung gemäß § 2 Abs. 1 EFZG erfolgt nach dem Entgeltausfallprinzip, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies erfordert eine hypothetische Betrachtung, welches Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall verdient hätte. Bestimmt sich die Höhe des Entgelts nach variablen Bestandteilen, ist ggf. eine Schätzung nach den Grundsätzen des § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmen. Hinsichtlich der insoweit vom Arbeitnehmer darzulegenden Anknüpfungstatsachen können ihm Erleichterungen nach den Grundsätzen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast
zugutekommen (Rn. 28, 32, 37 f.).