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Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildete Organisationseinheit; Betriebsstilllegung; Betriebsratsmitglied

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 27.06.2019 - 2 AZR 38/19-:

1. Die Mitglieder einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gebildeten Arbeitnehmervertretung genießen gemäß § 3 Abs. 5 Satz 2 BetrVG den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG (Rn. 18).

2. Die Fiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG ist auf das Betriebsverfassungsgesetz begrenzt. Für die Bestimmungen zum Kündigungsschutz von Mitgliedern des Betriebsrats (§ 15 KSchG) ist hingegen der Betriebsbegriff des Kündigungsschutzgesetzes maßgeblich (Rn. 22).

3. Eine ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 4 KSchG ist zulässig, wenn es sich bei der Betriebsstätte, in der das betreffende Betriebsratsmitglied beschäftigt ist, um einen Betrieb iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt und dieser stillgelegt wird. Es bedarf in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG für die Anwendung von § 15 Abs. 4 KSchG nicht der Stilllegung aller Betriebsstätten, die der
betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheit angehören (Rn. 27).