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Einigungsstellenspruch; betrieblicher Arbeits- und Gesundheitsschutz; Bestimmtheit des Regelungsauftrags; Gefährdungsbeurteilung

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 19.11.2019 – 1 ABR 22/18 -:

1. Der Regelungsauftrag einer Einigungsstelle ist nur dann geeignet, ihr die erforderliche Spruchkompetenz zu vermitteln, wenn er hinreichend bestimmt ist. Fehlt es hieran, ist der gesamte Spruch der Einigungsstelle unwirksam (Rn. 19).

2. Aufgrund des rechtssystematischen Zusammenhangs zwischen den in § 5 ArbSchG und den in § 3 Abs. 1 ArbSchG geregelten Angelegenheiten kann sich der Einigungs- oder Bestellungsgegenstand bei der Errichtung einer Einigungsstelle nicht sowohl auf die Ausgestaltung des Verfahrens zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung als auch - im Vorgriff - schon auf ggf. erforderliche Schutzmaßnahmen und die Regelung ihrer Wirksamkeitskontrolle erstrecken (Rn. 26 ff.).

3. Mit der mitbestimmten Ausgestaltung der für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung iSv. § 5 ArbSchG wesentlichen Grundlagen soll verhindern werden, dass zwischen den Betriebsparteien später Streit über das bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen angewandte Verfahren und die Methoden entstehen (Rn. 32).