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Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Arbeitszeit Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts; Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit; unzulässige Rechtsausübung

OS 1: st. Rspr., vgl. BAG 19.02.2008 – 1 ABR 84/06 -; 13.02.2007 – 1 ABR 14/06 -; 14.05.1987 – 6 ABR 39/84 -; 12.02.1980 – 6 ABR 2/78 –
OS 3: vgl. BGH 27.02.2018 – VI ZR 109/17 – zu § 242 BGB

 

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 12.03.2019 – 1 ABR 42/17 -:

1. Nach § 2 Abs. 1 BetrVG gilt das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung auch im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Rn. 43).

2. Aus der Gewährung eines Antragsrechts des Arbeitgebers in § 23 Abs. 1 BetrVG zur gerichtlichen Auflösung des gesamten Betriebsrats wegen grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten kann nicht abgeleitet werden, der Gesetzgeber habe dem Arbeitgeber nicht den Einwand einer – einzelfallbezogenen – unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Betriebsrat einräumen wollen (Rn. 44).

3. Eine unzulässige, gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßende Rechtsausübung einer Betriebspartei kann in eng begrenzten Ausnahmefällen gegeben sein, wenn diese sich gegenüber der anderen auf eine formale Rechtsposition beruft, die sie nur durch ein besonders schwerwiegendes eigenes betriebsverfassungswidriges Verhalten erlangt hat (Rn. 45).

4. Im Ausgangsfall war das Unterlassungsbegehren des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 und § 23 Abs. 3 BetrVG ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich, weil er die aus der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG durch die Arbeitgeberin resultierenden Ansprüche unter grobem Verstoß gegen seine aus § 74 Abs. 1 Satz 2 iVm. § 2 Abs. 1 BetrVG folgenden Mitwirkungspflichten bei der Ausübung des Mitbestimmungsrechts erworben hat (Rn. 51 ff.).

5. Sowohl der allgemeine Unterlassungsanspruch nach § 87 Abs. 1 BetrVG als auch § 23 Abs. 3 BetrVG dienen der Wiederherstellung eines betriebsverfassungsgemäßen Zustands, nicht aber der Aufrechterhaltung einer betriebsverfassungswidrigen Situation (Rn. 67 und Rn. 72).