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Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats; Einordnung einer arbeitgeberseitigen Maßnahme als Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG

OS 1: vgl. etwa BAG 13.12.2016 – 1 ABR 59/14 -

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 12.06.2019 – 1 ABR 5/18 -:

1. Die für eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG notwendige Eingliederung verlangt nicht, dass der betroffene Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet. Maßgebend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Hilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des Betriebs durch weisungsgebundene Tätigkeit verwirklich (Rn. 16).

2. Wird ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb des Unternehmens hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern ernannt, die in einem anderen Betrieb arbeiten, und verwirklicht er durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) den arbeitstechnischen Zweck dieses anderen Betriebs, ist eine Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gegeben (Rn. 21).

3. Die Entscheidung, in welchem Betrieb der Arbeitsplatz eines betriebsübergreifend tätigen Vorgesetzten in örtlich-räumlicher Hinsicht angesiedelt sein soll, obliegt – als Teil der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit – dem Arbeitgeber. Das Mitbestimmungsrecht nach § 93 BetrVG steht in diesem Fall nur dem Betriebsrat dieses Betriebs und nicht auch dem Betriebsrat des Betriebs zu, in dem die unterstellten Arbeitnehmer tätig sind (Rn. 43).