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Betriebliche Altersversorgung; Betriebsvereinbarung; mehrfache Ablösung; dreistufiges Prüfungsschema;

OS 1: Bestätigung von BAG 11.07.2017 – 3 AZR 513/16 – Rn. 48
OS 2: Weiterentwicklung von BAG 11.07.2017 – 3 AZR 513/16 – Rn. 48 ff.
OS 3: Weiterentwicklung von BAG 15.01.2013 – 3 AZR 705/10 – Rn. 27 ff.

 

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 19.03.2019 – 3 AZR 201/17 -:

1. An der Rechtsprechung des Senats, wonach die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung, die in die Höhe von erworbenen Versorgungsanwartschaften eingreift, anhand des sog. dreistufigen Prüfungsschemas – auch bezüglich einer ggf. vorhandenen Dynamik – zu überprüfen ist, ist festzuhalten. Diese erhöhten Anforderungen an die Ablösung einer Betriebsvereinbarung, die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung beinhaltet, zu stellen, gebietet das schutzwürdige Vertrauen der Arbeitnehmer in den Fortbestand ihrer betriebsrentenrechtlichen Rechte (Rn. 29 ff.). Bei der Anwendung des Prüfungsschemas kann berücksichtigt werden, dass die Ablösung von den Betriebsparteien und nicht vom Arbeitgeber allein vorgenommen wurde (Rn. 35).

2. Sind mehrere Ablösungen erfolgt, so ist jede Ablösung für sich auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Die hierbei zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit beziehen sich grundsätzlich nur auf die Versorgungsordnung, die unmittelbar zuvor galt. Hat es eine wirksame Ablösung einer Versorgungsordnung gegenüber dem Arbeitnehmer gegeben, kann er auf eine Fortgeltung der alten Regelungen nicht mehr vertrauen (Rn. 39).

3. Der maßgebliche Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung, ob die Ablösung einer Versorgungsordnung wirksam erfolgt ist, ist der von den Betriebsparteien bestimmte Zeitpunkt, zu dem die ablösende Betriebsvereinbarung in Kraft tritt. Dies kann verhindern, dass im Laufe länger andauernder Verhandlungen der Betriebsparteien sich ergebende Veränderungen in die Beurteilung Eingang finden und Zufälle die rechtliche Beurteilung beeinflussen (Rn. 59).

4. Für die Frage, ob in eine erdiente Dynamik eingegriffen wird, kommt es auf die tatsächliche Entwicklung an. Es hat ein Vergleich der tatsächlichen Betriebsrente mit dem geschützten Besitzstand zu erfolgen. Dabei ist die tatsächliche betriebliche Rente um solche Aspekte zu bereinigen, die nichts mit den üblichen dynamischen Berechnungsfaktoren zu tun haben (Rn. 83 ff.).

5. Diese Grundsätze gelten auch für eine Hinterbliebenenversorgung, die der Höhe nach von der Altersversorgung abhängig ist (Rn. 89).