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Sonderzahlung; tarifvertragliche Regelung; ungekündigter Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag des 31. Dezember

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 03.07.2019 – 10 AZR 300/18 -:

1. Tarifverträge sind aufgrund der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB von einer AGB-Kontrolle ausgenommen. Arbeitsvertraglich insgesamt in Bezug genommene Tarifverträge unterliegen ebenfalls keiner Inhaltskontrolle nach dem für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Recht, weil eine Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB voraussetzt, dass von Rechtsvorschriften abgewichen wird. Tarifverträge stehen nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich (Rn. 14).

2. Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen. Die Schutzpflichtfunktion der Grundrechte verpflichtet die Rechtsprechung jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder eine unangemessene Beschränkung eines grundrechtlichen Freiheitsrechts zur Folge haben. Allerdings steht den Tarifvertragsparteien als selbständigen Grundrechtsträgern bei ihrer Normsetzung aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund besteht (Rn. 17 ff.).

3. Eine tarifvertragliche Stichtagsregelung, die den Anspruch auf eine Sonderzahlung an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses am Ende des Bezugszeitraums knüpft, hält sich innerhalb der den Tarifvertragsparteien gesetzten Grenzen aus der Schutzpflichtfunktion von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG (Rn. 20 ff.).

4. Die Maßstäbe für die zulässige Bindungswirkung von Stichtags- und Rückzahlungsregelungen bei Sonderzahlungen ergeben sich weder unmittelbar noch in analoger Anwendung aus § 622 Abs. 6 BGB. Die zulässige Bindungswirkung von tarifvertraglichen Stichtags- und Rückzahlungsregelungen folgt aus der Schutzpflichtdimension von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Entsprechende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach §§ 307 ff. BGB zu beurteilen (/Rn. 35 ff.).