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Betriebsübergang; Fortbestand einer Betriebsvereinbarung nach Wegfall des Betriebsrats; Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen; Ablösung einer Betriebsvereinbarung

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 12.06.2019 – 1 AZR 154/17 -:

1. Wird in einem Betrieb vorübergehend oder endgültig kein Betriebsrat (mehr) errichtet, lässt dies die normative Wirkung einer dort bestehenden Betriebsvereinbarung unberührt. Der Arbeitgeber kann die unmittelbare und zwingende Geltung der Betriebsvereinbarung in diesem Fall beenden, indem er deren Kündigung einheitlich gegenüber allen betroffenen Arbeitnehmern des Betriebs erklärt (Rn. 34).

2. Die normative Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung nach einem Betriebsübergang scheidet mangels Wahrung der Betriebsidentität aus, wenn der übernommene Betrieb in den Betrieb des Erwerbers eingegliedert wird (Rn. 37, 41).

3. Normen einer Betriebsvereinbarung, die aufgrund eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber transformiert wurden, können bei einem nachfolgenden Betriebsübergang ebenfalls nur auf der Grundlage von § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auf das – auf den weiteren Betriebserwerber übergegangene – Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen (Rn. 46).

4. Eine Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB setzt voraus, dass die beim Betriebserwerber und Veräußerer geltenden Betriebsvereinbarungen inhaltlich denselben Gegenstand regeln und die übernommenen Arbeitnehmer in den Geltungsbereich der beim Erwerber geltenden Betriebsvereinbarung fallen (Rn. 51).

5. Der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Scattolon (6. September 2011 – C-108/10 -) kann kein generelles Verschlechterungsverbot kollektivvertraglicher Regelungen im Fall eines Betriebsübergangs entnommen werden (Rn. 91 ff.).