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Überstundenprozess; Darlegungslast; Arbeitszeiterfassung

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 26.06.2019 – 5 AZR 452/18 -:

1. Mit der Abzeichnung von Arbeitszeiterfassungen billigt der Arbeitgeber grundsätzlich eine dort dokumentierte Überstundenleistung des Arbeitnehmers (Rn. 44).

2. Vertrauensarbeitszeit schließt die Vergütung von Überstunden nicht aus. Kann der Arbeitnehmer aufgrund des Umfangs der ihm zugewiesenen Arbeit „Überstunden“ durch die Selbstbestimmung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht (mehr) „ausgleichen“, sind diese nach § 611 Abs. 1, 611a Abs. 2 BGB oder – fehlt es an einer ausdrücklichen Vergütungsvereinbarung – nach § 612 Abs. 1 BGB zu vergüten (Rn. 31).

3. Eine Betriebsvereinbarung ist unwirksam, soweit sie bestimmt, dass diejenigen Arbeitnehmer, die im Rahmen vereinbarter Vertrauensarbeitszeit „regelmäßig“ Mehrarbeit leisten, als Ausgleich hierfür pauschal eine näher bestimmte Anzahl freier Arbeitstage im Kalenderjahr erhalten. Eine solche Regelung bestimmt die Voraussetzungen des Mehrarbeitsausgleichs nicht hinreichend klar. Sie verletzt zudem den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 75 Abs. 1 BetrVG, wenn der Arbeitgeber wegen des Fehlens einer Obergrenze auch bei einer vorübergehend ungewöhnlich hohen Zahl von Überstundendem Arbeitnehmer nur die Zahlung einer Pauschale schuldet, die deutlich unter der konkret berechneten Überstundenvergütung liegt, und der Arbeitnehmer tatsächlich nicht die Möglichkeit hat, einen wesentlichen Teil dieser außergewöhnlich hohen Zahl an Überstunden durch bezahlte Freizeit auszugleichen (Rn. 24 ff.).