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Bürgenhaftung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Aus der Pressemitteilung Nr. 31/19 zum Urteil des BAG vom 16.10.2019 – 5 AZR 241/18 -:

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für dessen Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts an seine Arbeitnehmer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Dieser Haftung unterliegen allerdings nicht Unternehmer, die lediglich als bloße Bauherren eine Bauleistung in Auftrag geben.