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Entgeltansprüche; Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenklausel

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 17.04.2019 – 5 AZR 331/18 -:

1. Auch wenn nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Leistungsbestimmung erst durch Urteil getroffen werden muss, kann und muss der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf arbeitgeberseitige Ausübung des Bestimmungsrechts zumindest dem Grunde nach schriftlich geltend machen, um die erste Stufe einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfristenregelung zu wahren (Rn. 17).

2. Der Lauf einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen ist bei schwebenden Verhandlungen nicht in analoger Anwendung des § 203 Satz 1 BGB für die Dauer dieser Verhandlungen gehemmt. Im Gegensatz zu einer Ausschlussfristenregelung mit dem Erfordernis einer gerichtlichen Geltendmachung nimmt eine solche Verfallklausel nicht auf einen vom Verjährungsrecht zur Hemmung der Verjährung zur Verfügung gestellten Tatbestand (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) Bezug. Mangels Ähnlichkeit von Funktion und faktischer Wirkung ist der Regelungsgehalt von § 203 Satz 1 BGB auf eine solche Verfallklausel nicht übertragbar (Rn. 33).