Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Stufenweise Widereingliederung; (Schwer)Behinderung; Wiedereingliederungsplan; Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers; Schadensersatz

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 16.05.2019 – 8 AZR 530/17 -:

1. Der Arbeitgeber kann gegenüber einer schwerbehinderten oder gleichgestellten behinderten Person nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mitzuwirken und diese/n Beschäftigte/n entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu beschäftigen (Rn. 20 ff.).

2. Diese setzt voraus, dass der/die Beschäftigte dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes vorlegt, die ordnungsgemäß nach den Vorschriften des Sozialrechts auf dem Vordruck der Sozialversicherungsträger erstellt worden ist. Aus dieser muss für den Arbeitgeber hinreichend deutlich hervorgehen, dass mit der Durchführung des Wiedereingliederungsplans eine betrieblich nutzbare Tätigkeit wiedererlangt werden kann. Die Bescheinigung muss Angaben enthalten zu Art und Weise der empfohlenen Beschäftigung, zu etwaigen Beschäftigungsbeschränkungen, zum Umfang der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit, zur Dauer der Maßnahme und eine Prognose, wann „voraussichtlich“ die Wiederaufnahme der Tätigkeit erfolgt (Rn. 23 f.).

3. Hat der schwerbehinderte bzw. der einer schwerbehinderten Person gleichgestellte Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung vorgelegt, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan zu Beschäftigen. Über die in § 81 Abs. 4 Satz 3 SGB IX aF geregelten Fälle hinaus kann der Arbeitgeber allerdings ausnahmsweise berechtigt sein, seine Mitwirkung an der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben zu verweigern und eine Beschäftigung des schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Arbeitnehmers entsprechend den Angaben im ärztlichen Wiedereingliederungsplan abzulehnen. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände die Befürchtung hegen durfte bzw. musste, dass der/m Beschäftigten aus der Maßnahme nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen (Rn. 31 ff.).

4. Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF, kann er zum Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF und nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX aF verpflichtet sein.

5. Aus § 84 Abs. 2 SGB IX aF folgt kein Anspruch des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung entsprechend den Vorgaben eines Wiedereingliederungsplans (Rn. 44).