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Berufungsbegründung; neue Angriffs- und Verteidigungsmittel

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 21.05.2019 – 2 AZR 574/18 -:

1. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd. § 67 Abs. 2 Satz 1 ArbGG liegen nicht vor, wenn die Auflage des Arbeitsgerichts nicht hinreichend konkret gefasst war. Die Formulierung „die Kündigungsgründe im Einzelnen darzulegen und unter Beweis zu stellen“ stellt keine hinreichend konkrete Auflage iSd. § 61a Abs. 3 ArbGG dar (Rn. 24).

2. Wird die Berufung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln begründet, braucht die Entscheidungserheblichkeit ausnahmsweise nicht gesondert dargetan zu werden, wenn sie sich unmittelbar aus dem angefochtenen Urteil und den Ausführungen in der Berufungsbegründung ergibt (Rn. 25).

3. Die spezielleren arbeitsgerichtlichen Regelungen über das Berufungsverfahren verdrängen die entsprechenden Vorschriften der ZPO (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG). Die Norm bewirkt darüber hinaus eine „passgenaue“ Anwendung der zivilprozessualen Regelungen des Berufungsverfahrens, wenn deren Voraussetzungen weder unmittelbar noch sinngemäß herangezogen werden können (Rn. 14).