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Erholungsurlaub bei unbezahltem Sonderurlaub

Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 19.03.2019 – 9 AZR 315/17 -:

Einem Arbeitnehmer, der sich im gesamten Urlaubsjahr im unbezahlten Sonderurlaub befindet, steht kein Urlaub zu. Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs nach § 3 Abs. 1 BUrlG ist maßgeblich, dass die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt sind und die durch das Bundesurlaubsgesetz bezweckte Unterbrechung der Arbeitspflicht nicht möglich ist (Rn. 17, 30).