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Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung

Anschließend die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 12.03.2019 – 1 ABR 43/17 -:

1. Der auf Personalplanung bezogene Unterrichtungs- und Vorlageanspruch des Betriebsrats nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG umfasst jede Planung, die sich auf den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht und dessen Deckung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, also auf den abstrakten Einsatz der personellen Kapazität im weitesten Sinn, bezieht. Er umfasst die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungsplanung, die Personalentwicklungsplanung und die Personaleinsatzplanung. Unentschieden bleibt, ob er sich auf die Personalkostenplanung bezieht (Rn. 21).

2. „Planung“ – im allgemeinen Sinn – meint das Festlegen von Zielen und das Formulieren von Methoden, Strategien und Vorgehensweisen, um diese zu erreichen. Das auf Personal“planung“ gerichtete Unterrichtungsrecht sowie die auf „erforderliche“ Unterlagen bezogene Vorlageverpflichtung des Arbeitgebers nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG knüpfen an die rationale, gedankliche Vorwegnahme von künftigen Handlungsschritten an, die zur Erreichung eines Ziels notwendig scheinen (Rn. 21 und Rn. 25).

3. Im vorliegenden Fall beziehen sich die streitbefangenen Vorlageansprüche von Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat auf Unterlagen, bei denen keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie personalplanerische Belange betreffen (Rn. 26).

4. Die Vorlage der erstrebten Unterlagen ist im Streitfall auch nicht nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bzw. nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 92 Abs. 3 Satz 1 iVm. Abs. 1 oder iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG oder iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 8 oder iVm. § 92a BetrVG begründet (Rn. 27 ff.).