Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Erledigung des Rechtsmittels der Revision; übereinstimmende Erledigungserklärung; verspätet abgesetzte Urteilsgründe; Wahlrecht zwischen Revision und sofortiger Beschwerde nach § 72b ArbGG; Kostenentscheidung

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 02.01.2018 – 6 AZR 235/17 -:

1. Wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder der Kammer versehen der Geschäftsstelle übergeben, kann die durch das Urteil beschwerte Partei die sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG einlegen.

2. Hat das Landesarbeitsgericht gegen sein Urteil die Revision zugelassen, kann die beschwerte Partei alternativ oder kumulativ zur sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG auch das Rechtsmittel der Revision einlegen, wenn das verspätet abgesetzte Urteil mit vollständigen Gründen versehen noch vor Ablauf von sechs Monaten zugestellt worden ist.

3. Obwohl das verspätet abgesetzte Urteil wegen Versäumung der Fünf-Monats-Frist als nicht mit Gründen versehen anzusehen ist, bildet es eine rechtsstaatlich ausreichende Grundlage für eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen, so dass bei Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht die Möglichkeit besteht, ein zulässiges Revisionsverfahren durchzuführen.

4. Legt die durch das verspätet abgesetzte Urteil beschwerte Partei sowohl das zugelassene Rechtsmittel der Revision als auch sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG ein, hat das Bundesarbeitsgericht vorrangig über die sofortige Beschwerde zu entscheiden.

5. Hat die sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG Erfolg, wird das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dadurch wird die kumulativ eingelegte Revision gegenstandslos. Das eröffnet dem Revisionskläger die Möglichkeit, das Rechtsmittel der Revision für erledigt zu erklären, um der durch die Rücknahme der Revision zwangsläufig eintretenden Kostenlast zu entgehen.

6. Schließt sich der Revisionsbeklagte der Erledigungserklärung an, sind die Kosten des erledigten Revisionsverfahrens als Teil der Kosten des Rechtsstreits zu behandeln. Die Kosten der gegen das verspätet abgesetzte Berufungsurteil eingelegten Revision hat die nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht in der Sache unterliegende Partei zu tragen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie das Revisionsverfahren ausgegangen wäre, wenn das damit angefochtene Urteil nicht bereits aufgrund der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG aufgehoben worden wäre. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb auch über die Kosten der erledigten Revision zu entscheiden. Anders lässt sich die von § 91a ZPO angestrebte Kostengerechtigkeit nicht erreichen.