Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Ausschlussfrist; Hemmung wegen Vergleichsverhandlungen

Im Anschluss die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 20.06.2018 – 5 AZR 262/17 -:

1. Vergleichsverhandlungen schweben iSd. § 203 Satz 1 BGB bereits dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein (Rn. 32).

2. Der Zeitraum, während dessen Vergleichsverhandlungen andauern, wird entsprechend § 209 BGB in eine Ausschlussfrist, die eine gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs verlangt, nicht eingerechnet. Dagegen findet die Ablaufhemmung des § 203 Satz 2 BGB auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen keine entsprechende Anwendung (Rn. 29 f.).

Weiterführende Hinweise:

Der Senat hat mangels Entscheidungserheblichkeit nicht darüber befunden, ob arbeitsvertragliche Verfallklauseln, die den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnehmen, nur insoweit oder insgesamt unwirksam sind.

 

Foto: © Tracy-Martinez /Fotolia.com