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Fluguntauglichkeit; Auflösende Bedingung; Kündigung; Betriebliches Eingliederungsmanagement

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 21.11.2018 – 7 AZR 394/17 -:

1. Ist in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Rahmenvertrag für Piloten geregelt, dass das Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt endet, zu dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Fluguntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung frühestens nach den anderer Stelle geregelten Kündigungsfristen möglich ist, wenn der Pilot wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so hat die Feststellung und Bekanntgabe der Fluguntauglichkeit regelmäßig durch ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen zu erfolgen (Rn. 24 ff.).

2. Ist ein Pilot nicht nur fluguntauglich, sondern auch innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig iSd. § 84 Abs. 2 SGB IX aF/§ 167 Abs. 2 SGB IX nF, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen. Unterlässt er dies und spricht eine Kündigung wegen in der Person des Piloten liegenden Gründen aus, so trifft den Arbeitgeber die Obliegenheit, im Kündigungsschutzprozess detailliert darzulegen, dass keine Möglichkeit bestand, die Kündigung durch angemessene mildere Maßnahmen zu vermeiden. Dazu muss er auch vortragen, weshalb der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen – leidensgerechten – Arbeitsplatz hätte weiterbeschäftigt werden können (Rn. 38 ff.).

 

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