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Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren; Erhebung eines Widerantrags in der Rechtsbeschwerde

Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 01.08.2018 – 7 ABR 63/16 -:

1. Hat der Antragsteller eines Beschlussverfahrens das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, ist das Verfahren einzustellen, wenn ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Es kommt nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Rn. 12).

2. Die Erhebung eines Widerantrags erstmals in der Rechtsbeschwerde ist grundsätzlich nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht möglich. Sie kann nur dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sich der Widerantrag auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten oder von den Beteiligten übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen Beteiligten durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden (Rn. 26).

 

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