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Zulässigkeit der Revision; Revisionsbegründung

Im Anschluss der Orientierungssatz des Urteils des BAG vom 29.08.2018 – 7 AZR 144/17 -:

Die Revisionsbegründung muss sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen. Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung jede von ihnen angreifen. Die Revisionsbegründung muss geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nicht mit allen selbständig tragenden Erwägungen auseinander, ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig.