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Altersgrenze; Regelrentenalter; Ärzteversorgung; Schriftform

Dies sind die Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.10.2017 – 7 AZR 632/15 -:

1. Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Altersgrenzen bedürfen eines sie rechtfertigenden Sachgrunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG. Eine auf das Regelrentenalter abstellende Befristungsvereinbarung, die in Kollektivnormen und in Individualverträgen getroffen werden kann, ist verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn der dauerhafte Bezug von Leistungen aus einer Altersversorgung an die Stelle der Arbeitsvergütung tritt. Die Anbindung an eine rentenrechtliche Versorgung bei Ausscheiden durch eine Altersgrenze ist Bestandteil des Sachgrunds. Auf die konkrete wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers kommt es nicht an. Eine rentenrechtliche Versorgung in diesem Sinne kann nicht nur eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sein, sondern auch eine Regelaltersrente von einem Versorgungswerk iSv. § 6 Abs. 1 SGB VI.

2. Die gesetzliche Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nicht schon gewahrt, wenn eine die Befristungsabrede enthaltende Vertragsurkunde von beiden Parteien vor Vertragsbeginn unterzeichnet wurde. Hat der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber vorformulierte, aber noch nicht unterschriebene Vertragsurkunde unterzeichnet an den Arbeitgeber zurückgegeben, muss auch die von diesem gegengezeichnete schriftliche Annahmeerklärung dem Arbeitnehmer zur Einhaltung der Schriftform zugegangen sein.

3. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt auch bei der Vereinbarung von Altersgrenzen. Für eine teleologische Reduktion der Vorschrift ist kein Raum. Durch die Schriftform der Befristungsabrede, die neben der Warn- auch eine Beweisfunktion erfüllt, sollen Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob die Parteien in einem – möglicherweise viele Jahre zuvor abgeschlossenen – Arbeitsvertrag eine entsprechende Altersgrenze vereinbart haben. Das gesetzliche Schriftformerfordernis findet nur dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis insgesamt einem Tarifvertrag unterfällt, der eine Befristung vorsieht.